Mythos 1: Wer auffährt, ist grundsätzlich schuld am Unfall! Der Vorausfahrende kann ebenso eine Mitschuld treffen, wenn dieser beispielsweise ohne Grund bremst oder der Unfall absichtlich herbeigeführt wurden. Zweites muss jedoch eindeutig bewiesen werden, dann trifft den Verursacher sogar die volle Schuld. wkda Tipp: Sollten sich die Unfallgegner uneinig sein, unbedingt auch bei Bagatellschäden die Polizei rufen.
Mythos 2: Rechts überholen ist immer verboten! Bereits in der Fahrschule wird das Rechtsfahrgebot gepredigt. Allerdings hält die Straßenverkehrsordnung hier ein paar Unregelmäßigkeiten bereit: Links abbiegende Fahrzeuge und Schienenfahrzeuge sind immer rechts zu überholen. Mit Ausnahme, wenn die baulichen Gegebenheiten ein Überholen der Eisenbahn rechts nicht ermöglicht, dann darf auch links überholt werden. Auf Autobahnen hingegen darf die mittlere Spur nach StVO verwendet werden, wenn ab und zu ein Auto auf der rechten Spur fährt. Damit soll das ständige Fahren von Schlangenlinien vermieden werden. wkda Tipp: Wer die Möglichkeit hat rund 20 Sekunden auf der rechten Fahrbahn zu fahren, sollte die Spur wechseln, sonst kann eine Geldstrafe drohen.
Mythos 3: Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge exakt so stehen bleiben! Ein unvorsichtiges Fahrmanöver und schon ist der Unfall passiert. Sind die PKW noch fahrtüchtig und den Unfallbeteiligten ist nichts passiert, muss die Straße geräumt werden. Besonders nach Bagatellunfällen in Kreuzungsbereichen ist zum Wohle der anderen Verkehrsteilnehmer die Kreuzung zu räumen. Auch auf der Autobahn kann der Standstreifen oder ein nahe gelegener Rastplatz aufgesucht werden – hier ist besonders auf die Eigensicherung zu achten! wkda Tipp: Die Unfallbeteiligten sollten sich sofort nach dem Unfall mit einer Warnweste und die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern. Anschließend können Fotos der Unfallstelle geschossen werden, bevor die Straße für die anderen Verkehrsteilnehmer geräumt wird. So gibt es bei einem eventuellen Rechtsstreit einen Beweis.
Mythos 4: Die Rettungsgasse muss gebildet werden sobald die Einsatzkräfte eintreffen! Ein weit verbreiteter Irrtum! Die Rettungsgasse kann Leben retten, daher ist sie sofort zu bilden, wenn der Verkehr zum Stocken gerät. Sobald ein Stau entstanden ist und sich die Stoßstangen aneinanderreihen, ist meistens kein Rangieren mehr möglich, um den Einsatzkräften ausreichend Platz zu schaffen. Das Durchkommen zum Unfallort wird Polizei und Feuerwehr somit erschwert oder auch unmöglich! wkda Tipp:Sobald der Verkehr stockt und sich ein Stau anbahnt, unbedingt seitlich an der Fahrbahnmarkierung fahren und so den anderen Verkehrsteilnehmern signalisieren, eine Rettungsgasse zu bilden.
Mythos 5: Das Benutzen der Lichthupe ist immer Nötigung! Ein heranrasendes Fahrzeug auf der Autobahn, dass sich durch das Benutzen der Lichthupe Platz verschaffen möchte, ist für viele vorausfahrende Autofahrer pure Nötigung. Jedoch ist das Benutzen der Lichthupe nicht grundsätzlich rechtswidrig. Laut StVO §16 Abs. 1 darf außerorts ein Überholmanöver durch die Lichthupe angekündigt werden. Nicht erlaubt ist ein dauerhaftes Auf- und Abblenden oder auch die Nutzung zusammen mit der Signalhupe. Besonders in Kombination mit zu dichtem Auffahren ist eine Anzeige wegen Nötigung schnell gerechtfertigt. wkda Tipp: Die Zweckentfremdung der Lichthupe ist nicht nur verboten, sondern kann auch zu Missverständnissen unter den Verkehrsteilnehmern führen. Sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer die Lichthupe benutzen, ist es wichtig die gesamte Verkehrssituation im Überblick zu haben, damit es zu keiner Gefahrensituation kommt.
Mythos 6: Bei der Auffahrt auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren! Wer auf eine Autobahn auffährt hat auf dem gesamten Beschleunigungsstreifen die Möglichkeit sein Tempo anzupassen und eine geeignete Lücke zu finden. Der fließende Verkehr auf der Autobahn hat jederzeit Vorfahrt und muss keine Rücksicht auf auffahrende Fahrzeuge nehmen, das Reißverschlussverfahren gilt hier also nicht grundsätzlich. Sollte es die Verkehrsdichte hergeben, ist es eine nette Geste, dem beschleunigenden Vehikel Platz zu verschaffen. Aber nur, wenn dadurch keine anderen Fahrzeuge beeinträchtigt werden. wkda Tipp: Wer bereits auf dem Beschleunigungsstreifen auf den laufenden Verkehr achtet, behält den Überblick und kann besser einschätzen welche Lücke geeignet ist.
Mythos 7: An einer Ampel mit Grünpfeil darf ohne Halt abgebogen werden! In der ehemaligen DDR wurde der Grünpfeil 1978 eingeführt und nach der Vereinigung auf die gesamte Bundesrepublik ausgeweitet. Der Grünpfeil besagt – im Gegensatz zum grünen Pfeil innerhalb des Ampellichts – dass die Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei roter Ampel gegeben ist. Jedoch muss vorerst an der Ampel gehalten und der Verkehr geprüft werden. Anschließend darf sich das Fahrzeug zum Abbiegen langsam auf die Kreuzung vortasten. Der Stillstand des Fahrzeuges wie an einem Stoppschild ist im Gegensatz zum grünen Pfeil Voraussetzung! wkda Tipp: Erst das Stillstehen von drei Sekunden wird als Halten anerkannt. Wer langsam von drei bis null herunter zählt, ist auf der sicheren Seite.
Mythos 8: Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten zu hinterlassen! Gerade in Großstädten und Ballungsräumen werden die Parkplätze immer knapper, die Fahrzeuge immer breiter und länger, die Parklücken aber nicht großzügiger. Autofahrer ohne Parkassistent kommen da beim Rangieren häufig ins Schwitzen. Eine kurze Unachtsamkeit und schon ist ein fremdes Fahrzeug beim Einparken touchiert. Der entstandene Schaden am anderen Pkw ist kein Bagatelldelikt. In diesem Fall reicht es nicht aus, einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Bei kleineren Schäden wird empfohlen 15 bis 30 Minuten auf den Fahrzeughalter zu warten. Sollte dieser in dem Zeitraum nicht zu seinem Pkw zurückkommen, ist die Polizei zu benachrichtigen. Fahrerflucht nach einem Parkschaden kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren verhängt werden.wkda Tipp: Direkt einen Passanten ansprechen und dessen Kontaktdaten zwecks Zeugenaussage notieren. So ist man auf der sicheren Seite.
Mythos 9: Autofahren ist nur mit festem Schuhwerk erlaubt! Grundsätzlich schreibt die StVO nicht vor, welches Schuhwerk am Steuer getragen werden darf. Gerade im Sommer sorgen Flip-Flops oder offene Slipper für ein luftiges Outfit. Das Autofahren mit diesem modischen Schuhwerk ist zwar nicht verboten, aber beeinflussen den Halt der Füße auf den Pedalen. Auch das Fahren in High Heels oder barfuß ist nicht geregelt. Bei einem Unfall kann es jedoch zu einer Mitschuld führen, hätte dieser mit festem Schuhwerk vermieden werden können.wkda Tipp: Wer im Kofferraum ein paar Turnschuhe hat, kann vor der Fahrt die Schuhe wechseln und fährt so auf der sicheren Seite.
Mythos 10: Wer Alkohol getrunken hat, fährt mit dem Fahrrad nach Hause! Dass alkoholisiertes Autofahren streng verboten ist, ist in aller Munde. Hierzulande droht dem Autofahrer ab 0,3 Promille eine Geldstrafe, wenn er den Straßenverkehr gefährdet. Wer sich mit 0,5 Promille ans Steuer setzt, riskiert sogar ein Fahrverbot. Dem wollen Autofahrer häufig aus dem Weg gehen und steigen auf Fahrrad um. Aber auch hier ist mit Bußgeldern zu rechnen: Wer mit 0,3 Promille im Blut auffällig Fahrrad fährt, riskiert eine Strafanzeige. Ab 1,6 Promille drohen drei Punkte in Flensburg sowie eine Geldstrafe und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, umgangssprachlich auch unter den Namen Idiotentest bekannt. Und Vorsicht ist selbst als Fußgänger oder Bootsführer zu walten, denn auch hier kann der Führerschein bei Auffälligkeit entzogen werden. wkda Tipp: Fahrgemeinschaften zur Party bilden sollte es nicht möglich sein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Wer spontan zu tief ins Glas geschaut hat und sein Auto nicht stehen lassen möchte, kann sich und sein Auto von einem sogenannten Auto-Bringservice nach Hause kutschieren lassen ohne selbst am Steuer zu sitzen (in vielen Ballungsgebieten Deutschlands verfügbar).
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