Aufgeklärt: Die größten Mythen im Straßenverkehr

Um den Alltag im Straßenverkehr ranken sich verschiedene Mythen, die das gegenseitige Miteinander stark beeinflussen. wirkaufendeinauto.de klärt über Irrtümer auf!

27.03.2018

Chaos im Straßenverkehr
Kostenlose Fahrzeugbewertung in nur 2 Schritten

Je länger die eigene Fahrprüfung zurückliegt, desto mehr verlässt sich ein Autofahrer im Alltag auf seine eigene Erfahrung. Dabei richtet er sich nach Fakten, die in Wahrheit gar keine sind. So wird sich dann darüber geärgert, dass bei der Fahrt auf die Autobahn keine Vorfahrt gewährt wird. Oder es wird auf einer Feier dem betrunkenen besten Freund der Rat erteilt, doch besser mit dem Fahrrad statt mit dem Auto nach Hause zu fahren. Fehlverhalten im Straßenverkehr zieht durchaus empfindliche Strafen nach sich und ist oft sehr gefährlich. Deshalb haben wir die zehn größten Mythen im Straßenverkehr für Sie aufgedeckt.

1. Mythos: Wer auffährt, ist immer Schuld!

Bereits ein kurzer Moment der Unachtsamkeit reicht aus, um einen Auffahrunfall zu verursachen. Genau deshalb vermuten viele Autofahrer, dass bei einem solchen Unfall stets der Auffahrende Schuld hat. Doch dem ist nicht so, denn den Vorausfahrenden kann ebenso eine Mitschuld treffen. Bremst er beispielsweise ohne Grund, kann die Schuld bereits anteilig bei ihm liegen. Wurde der Auffahrunfall absichtlich herbeigeführt, trägt er sogar die volle Schuld. Dies muss jedoch eindeutig bewiesen werden.

2. Mythos: Rechts überholen ist immer verboten!

Schon in der Fahrschule lernt ein angehender Autofahrer, dass andere PKW nur links zu überholen sind. Allerdings ist es in bestimmten Situationen tatsächlich erlaubt, ein Fahrzeug rechts zu überholen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt auch Ausnahmen. So sind laut §5 Abs 7 StVO links abbiegende Fahrzeuge und Schienenfahrzeuge immer rechts zu überholen. Innerorts ist es erlaubt, den Fahrstreifen frei zu wählen. Auch hier darf rechts schneller gefahren werden als links.

Ausnahme
Schienenfahrzeuge dürfen nur dann links überholt werden, wenn die bauliche Umgebung es nicht anders zulässt. Sind die Schienen also auf der rechten Seite der Straße, darf links überholt werden.

Doch auch außerorts gibt es Situationen, in denen das Überholen von rechts erlaubt ist. Wird auf allen Spuren einer Autobahn bei dichtem Verkehr langsam gefahren, darf auch auf der rechten Seite überholt werden. Dies trifft oft bei der Bildung sowie der Auflösung eines Staus zu. Auch auf dem Beschleunigungsstreifen darf rechts überholt werden, um auf die Autobahn zu fahren. Da dieser aber kein zusammenhängender Teil der angesteuerten Fahrbahn ist, handelt es sich rein rechtlich gesehen nicht um ein Überholen.

3. Mythos: Nach einem Unfall müssen die Fahrzeuge so stehen bleiben!

Riskante Fahrmanöver, Unachtsamkeiten und schon ist der Unfall passiert. Die Unfallbeteiligten möchten natürlich keine Spuren vernichten, die den Unfallhergang möglicherweise erklären könnten. Daher lassen Autofahrer nach einem Unfall oft die Fahrzeuge unverändert stehen. Dies sollten Sie aber nicht immer tun! Sind die PKW noch fahrtüchtig, muss die Straße geräumt werden. Ganz besonders nach Bagatellunfällen in Kreuzungsbereichen ist dies zum Wohle der anderen Verkehrsteilnehmer notwendig. Laut ADAC gilt dies auch für Unfälle auf der Autobahn. Achten Sie in dieser Situation ganz besonders auf Ihre Eigensicherung!

Nach einem Unfall sollten Sie folgende Dinge erledigen:

  1. Unfallstelle absichern
  2. Polizei verständigen
  3. Fotos der verunfallten Autos machen
  4. Positionen der Räder mit Kreide auf der Straße markieren
  5. Straße räumen
  6. Daten austauschen und auf die Polizei warten

4. Mythos: Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald die Rettungskräfte kommen!

Die Bildung einer Rettungsgasse ist im Stau besonders wichtig und rettet unter Umständen sogar Leben. Sie bietet Notärzten, Polizisten und Räumfahrzeugen einen schnellen und direkten Weg zur Unfallstelle. Allerdings ist die Annahme, man müsse die Rettungsgasse erst bilden, sobald Blaulicht zu sehen und Martinshorn zu hören ist, falsch.

Rettungsgasse

Die Rettungsgasse ist sofort zu bilden, wenn der Verkehr zu stocken beginnt. Wenn die Fahrzeuge stehen, ist es zu spät. Im Stau sind die Abstände zwischen den Autos selten groß genug, um ausreichend Platz zum Rangieren zu bieten. Daher sollten Sie umgehend Platz machen, sobald sich ein Stau ankündigt, um das Vorankommen der Rettungskräfte oder der Polizei nicht zu behindern.

5. Mythos: Das Benutzen der Lichthupe ist immer Nötigung!

Wer auf der Autobahn einen Autofahrer hinter sich hat, der mit der Lichthupe auf sich aufmerksam machen will, wird schnell genervt sein und sich möglicherweise genötigt fühlen. Doch nicht immer ist die Nutzung der Lichthupe als Nötigung anzusehen. Außerorts darf laut StVO §16 Abs. 1 die Überholabsicht mit der Hupe und der Lichthupe angekündigt werden. Allerdings ist ein dauerhaftes Aufleuchten oder die zu häufige Nutzung von Hupe und Lichthupe verboten. Besonders in Kombination mit zu dichtem Auffahren ist eine Anzeige wegen Nötigung schnell gerechtfertigt.

6. Mythos: Bei der Auffahrt auf die Autobahn gilt das Reißverschlussverfahren!

Autobahnauffahrt

Manch ein Autofahrer ärgert sich, wenn ihm die Auffahrt auf die Autobahn nicht erleichtert wird und ihm niemand durch einen Spurwechsel nach links Platz macht. Es ist zwar rücksichtsvoll, einem Auffahrenden auf der Autobahn das Auffahren zu erleichtern, doch der fließende Verkehr auf der Autobahn hat Vorfahrt! Daher ist es ratsam, frühzeitig beim Auffahren, den rückwärtigen Verkehr der Autobahn zu beobachten, sich selbst eine Lücke zu suchen und das eigene Tempo entsprechend anzupassen. Dies fällt Ihnen deutlich leichter, wenn der fließende Verkehr sein Tempo beibehält und nicht versucht, sich an Sie anzupassen.

7. Mythos: An einer Ampel mit Grünpfeil-Schild darf sofort rechts abgebogen werden!

Seit 40 Jahren ist der Grünpfeil als Verkehrszeichen im deutschen Straßenverkehr etabliert. Dieses Schild zeigt Autofahrern an, dass sie unabhängig vom Lichtzeichen der Ampel rechts abbiegen dürfen. Der Grünpfeil darf aber nicht mit dem grünen Leuchtpfeil einer Ampel gleichgesetzt werden. Das Grünpfeil-Schild gleicht bei roter Ampel einem Stopp-Schild. Das Fahrzeug muss zuerst vor der Haltelinie zum Stillstand kommen, bevor die Fahrt weitergehen darf. Außerdem muss sich langsam in die Straße vorgetastet werden. Sowohl Fußgänger als auch kreuzender Verkehr von Links sind dabei zu beachten.

8. Mythos: Bei einem Parkrempler reicht es aus, einen Zettel mit meinen Kontaktdaten zu hinterlassen!

Nachricht am Auto

Gerade auf einem großen Parkplatz mit engen Parklücken passiert es schnell, dass das eigene Auto beim Rangieren ein anderes streift oder sogar rammt. In diesem Fall reicht es allerdings nicht aus, einfach einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten zu hinterlassen. Dieser kann durch starke Witterung verloren gehen oder mutwillig entfernt werden. Daher müssen Sie nach so einem Zwischenfall auf die Gegenpartei warten. Sollte niemand kommen, verständigen Sie die Polizei, der Sie den Sachverhalt schildern und Ihre Daten hinterlassen. Erst dann dürfen Sie weiterfahren, da Sie sich sonst unerlaubt vom Unfallort entfernen. Die sogenannte Unfallflucht ist in Deutschland eine Straftat und wird entsprechend geahndet.

9. Mythos: Autofahren ist nur mit festem Schuhwerk erlaubt!

Besonders im Sommer ist es für viele verlockend, beispielsweise nur mit Flip Flops unterwegs zu sein. Sicher haben diese Autofahrer schon oft die Mahnung vom Beifahrer gehört, man dürfe nur mit festem Schuhwerk Autofahren. Dem ist nicht so. Die StVO schreibt nicht vor, welche Art von Schuhen beim Autofahren getragen werden dürfen. Sie dürfen also mit Sandalen, Plateauschuhen, Flip Flops oder auch barfuß Autofahren. Bedenken Sie aber, dass die Art Ihrer Schuhe auch den Halt Ihrer Füße auf den Pedalen beeinflusst. Bei einem Unfall könnte es zu einer Mitschuld kommen, wenn dieser mit festem Schuhwerk hätte vermieden werden können.

10. Mythos: Wer betrunken ist, sollte mit dem Fahrrad nach Hause fahren!

Alkoholisiert Autofahren ist sehr gefährlich und dementsprechend verboten. Daher weichen die meisten Autofahrer nach dem Genuss von Bier, Wein oder anderen alkoholischen Getränken auf den Bus oder ein Taxi aus. Wer jedoch auf die Idee kommt, mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren, riskiert dabei den eigenen Führerschein. Bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ist auch für Fahrradfahrer die Fahrt vorbei, sollten sie von der Polizei kontrolliert werden. Wer alkoholtypische Ausfallerscheinungen hat, sollte auch nicht mehr mit dem Fahrrad fahren.

Auf dem Fahrrad gibt es keine Ausnahmen!
Auch durch Verstöße auf dem Fahrrad wird das Punktekonto in Flensburg belastet. Wer einen Blutalkoholwert von 1,6 Promille überschreitet und erwischt wird, wird mit drei Punkten und einer Geldstrafe von mehreren 100 Euro bestraft. Weiterhin darf eine medizin-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Bei Nichtbestehen wird der Führerschein eingezogen.